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Bezirk

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt umfasst im wesentlichen die nördlichen Stadtbezirke der Landeshauptstadt Stuttgart. Es sind dies:

  • Bad Cannstatt
  • Feuerbach
  • Mühlhausen
  • Münster
  • Obertürkheim
  • Stammheim
  • Untertürkheim
  • Weilimdorf
  • Zuffenhausen

Für die übrigen Stadtbezirke der Landeshauptstadt Stuttgart ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Die Grenze der beiden Gerichtsbezirke verläuft entlang von Stadtbezirksgrenzen.

In verschiedenen Aufgabenbereichen der Justizverwaltung ist die Zuständigkeit zentralisiert, d.h. ein Amtsgericht ist nicht nur für seinen eigenen Bezirk, sondern auch für andere Bezirke örtlich zuständig.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist ein Gericht mit solch einer zentralisierter Zuständigkeit. In

  • - Hinterlegungssachen
  • - Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsangelegenheiten

ist das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt auch für die Amtsgerichtsbezirke Schorndorf und Waiblingen zuständig.


In anderen Bereichen ist das Amtsgericht Stuttgart zentral auch für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt zuständig; z.B. in folgenden Angelegenheiten:

  • Mahnsachen
  • Handelsregister
  • Vereins- und Güterrechtsregister
  • Insolvenzsachen
  • Entscheidungen nach dem Personenstandsgesetz
  • Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz
  • Verfahren nach dem Haager Entführungsabkommen
  • Verfahren nach der Brüssel 2- und 2a-Verordnung
  • Verfahren nach dem Haager Sorgerechtsübereinkommen.




Für die Beurkundung einer Kirchenaustrittserklärung bzw. die Entgegennahme einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung ist in Baden-Württemberg das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig (Nr. 3 der Baden-Württembergischen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 08.12.2017.). Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an das Bürgerbüro Ihrer Stadt/Gemeinde.

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